Darf ich einfach so einen Pool aufstellen? Wie viel Gemüse muss ich anpflanzen? Was genau umfasst der Bestandsschutz? Selbst bei erfahrenen Gärtnern ergeben sich oft Fragen, die sich aus der Kleingarten- und Bauordnung nur nach intensiver Recherche beantworten lassen. Deshalb bekommst du hier kompakt die Antworten auf oft gestellte Fragen.

 

Jedes Mitglied muss eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden leisten. Näheres regelt die Arbeitsordnung.

Folgendes muss beim Vorstand beantragt werden:

  • Ausnahmegenehmigung für Baumaßnahmen während der Ruhezeit
  • befestigte Wege
  • Bewirtschaftungshilfe, die länger als 6 Wochen dauert
    • bei nicht zum Haushalt gehörenden Personen
  • Bienenhaltung
  • Brunnen
  • Dachbegrünung
  • Einfriedung zwischen Kleingärten
    • schriftliche Einigung mit dem Nachbarn erforderlich
  • Eingänge in den Außeneinfriedungen
  • Feuerstellen
  • Gewächshäuser, Folienzelte und feste Frühbeet-Kästen
  • Grillkamine (stationär) und Betongrills
  • Hochbeete
  • Kinderspielgeräte, wie Schaukeln oder Klettergerüste
  • Kinderspielhäuser
  • Kompostplätze, wenn diese näher als 0,6 Meter an der Nachbargrenze errichtet werden
    • schriftliche Einigung mit dem Nachbarn erforderlich
  • Lagerung von Material auf Gemeinschaftsflächen und Leegärten
  • Pools
  • Sichtschutzhecken und -wände
  • Teiche
  • Trampoline und Hüpfburgen
  • Überdachte Freisitze
  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
    • außer bei Pflicht zur Verbrennung, z.B. bei Auftreten von Feuerbrand
  • Vertretung für Arbeitsleistungen
  • Zelte, die zur Übernachtung geeignet sind

Ein formloser Antrag mit den genauen Begebenheiten per E-Mail ist für die o.g. Punkte ausreichend.

Der Bestandsschutz umfasst Baulichkeiten, die vor dem 03.10.1990 errichtet worden. Näheres regelt § 20a Punkt 7 BKleingG. Anpflanzungen fallen nicht unter diese Regelung. Es dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, die zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer führen.

Welche baulichen Maßnahmen sind im Rahmen des Bestandschutzes erlaubt?

Alle Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die das Gebäude vor seinem vorzeitigen Verfall oder vor dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer in seiner Substanz schützen:

  • Streichen
  • Putz erneuern
  • Austausch beschädigter Holzteile
  • Ausbesserung des Daches
  • defekte Fenster ersetzen
  • beschädigte Türe erneuern etc.

Nicht erlaube Maßnahmen:

  • Veränderung der Raumaufteilung
  • Anbauten
  • Veränderungen am Freisitz
  • Änderungen an der Dachkonstruktion (Dacherhöhung, Änderung Dachform)
  • Neubau von Außenwänden etc.

Rechtsfolgen unzulässiger Baumaßnahmen:

  • Verlust des Bestandschutzes
  • Vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache
  • Rückbauverpflichtung: Es kann nicht nur die Rückgängigmachung der Umbauten, sondern der Rückbau auf heute zulässige Maße und Umstände verlangt werden (OLG Hamm, Az. 7 U 22/07)

Die kleingärtnerische Nutzung sieht eine Drittel-Regelung vor:

  • 1/3 Gartenbauerzeugnisse
    • Beetflächen
      • ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte
      • Kräuter
      • Erdbeeren
      • Sommerblumen
    • Obstbäume und Beerensträucher
      • Obstbäume (Halbstamm 10m², bis Viertelstamm/Spindel 5m² Anbaufläche)
      • Beerensträucher (jeweils 2m² Anbaufläche)
      • Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt
    • kleingärtnerischen Sonderflächen
      • Gewächshaus
      • Frühbeete
      • Kompostanlage
  • 1/3 Ziergarten
    • Ziergehölze
    • Rabatten
    • Rasen
  • 1/3 Erholung
    • Laube
    • Sitzplätze
    • Wege

Die Flächen werden natürlich nicht auf den Quadratmillimeter genau kontrolliert, aber der Charakter eines Kleingartens muss erkennbar sein. Dies ist vor allem zum Erhalt der Gemeinnützigkeit der gesamten Anlage wichtig.

Hecken können als Einfriedung oder Sichtschutz nach vorherigen Beantragung beim Vorstand gepflanzt werden.

Maximal erlaubte Heckenhöhen

  • zu Wegen, Gemeinschaftsflächen oder zwischen den Gärten: 1,20 Meter
  • als Sichtschutz: 1,80 Meter
  • als Außenhecke: 2,20 Meter (abweichend von der KGO per Beschluss erhöht)

Der Heckenschnitt ist im Kleingarten ganzjährig gestattet. Zuvor sollte aber kontrolliert werden, ob sich brütende Vögel darin befinden.

Über folgende Dinge muss der Vorstand informiert werden:

  • Baubeginn von Lauben
  • Bauverzögerungen
  • Nachbarschaftshilfe, die länger als 6 Wochen dauert
  • Propangas, wenn die gelagerte Menge 10kg überschreitet
  • Schäden an Vereinseigentum

Damit der Status als Kleingartenanlage und gemeinnütziger Verein erhalten bleibt, ist es notwendig pro Kleingarten circa ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen (z.B. Kräuter) zu nutzen. Dies wird auch regelmäßig durch das Landratsamt überprüft. 

Dabei zählen sämtliche Obstbäume, Beerensträucher, Nutzpflanzen für Tiere und Kompostanlagen mit in diese Fläche rein.

Die Laube inkl. eines überdachten Freisitzes darf nicht größer als 24 m² sein. Größere Lauben fallen unter den Bestandsschutz. Das Genehmigungsverfahren für den Neubau einer Laube ist umfangreich und sollte mit dem Vorstand gemeinsam abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ein Vereinsorgan. Genaueres ist dazu in der Satzung verankert. Sie muss mind. einmal pro Jahr oder bei wichtigen Angelegenheiten vom Vorstand einberufen werden. Sie kann auch auf Verlangen von mind. 25 Prozent der Mitglieder stattfinden.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung, Beitragsordnung und Arbeitsordnung
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge 
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die vom Verein beschlossenen Nutzungszeiten sind:

  • Hauptsaison April - September
    • Mo - Sa 7 - 13 Uhr & 15 - 20 Uhr
  • Nebensaison Oktober - März
    • Mo - Fr 7 - 20 Uhr
    • Sa 7 - 13 Uhr & 15 - 20 Uhr

Die Nutzung motorbetriebener Gartengeräte ist während der Mittagszeit von 13 - 15 Uhr generell untersagt. Kleinere Arbeiten mit leiseren Geräten können unter gegenseitiger Rücksichtnahme durchgeführt werden.

Die Wege vor dem eigenen Kleingarten sind in regelmäßigen Abständen durch jeden Pächter selbst zu pflegen. Am besten geht das mechanisch (Zupfen, Hacken etc.) oder thermisch beispielweise mit einem elektrischen Unkrautvernichter. Salz, Essig sowie Herbizide, die keine Zulassung haben oder Altbestände sind (z.B. mit Glyphosat) sind strengstens verboten!

Folgende Dinge sind speziell in einer Kleingartenanlage nicht erlaubt:

  • Anpflanzen und Heranwachsenlassen bestimmter Bäume (siehe Anlage RKO des Landesverband Sachsen)
  • Bodenplatten und Fundamente mit hoher Versiegelung
  • dauerhaftes Wohnen
  • Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten, wenn die Aufnahme die Grundstücksgrenze überschreitet
  • Einsatz von Herbiziden, die nicht speziell für die Unkrautbekämpfung vorgesehen sind
    • auch Salz, Essig und insbesondere glyphosathaltige Mittel
  • Errichten und Betreiben von Öfen, Herden und Kaminen
  • Errichtung von festen Solaranlagen
  • Feuerwerk
  • Kleintier- und Tierhaltung mit Außnahme von Bienen
  • Mitführen und Nutzen von Waffen jeglicher Art
  • Nutzung des Kleingartens für gewerbliche Zwecke
  • Nutzung von Haushaltsgroßgeräten
  • Sickergruben
  • Überfliegen der Kleingärten mit Drohnen
  • Überlassung der Nutzung an einen Dritten, der nicht zum Haushalt des Pächters gehört
  • Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt sowie Abfälle jeder Art
  • Vergraben von Bauschutt, Schrott, Plaste etc. und nicht kompostierbaren Materialien
  • Vergraben von Tierkadavern
  • Versiegelung von Wegen und Freiflächen
  • Verwendung von Stacheldraht, Glas- Draht- oder Nagelspitzen

Eine Auflistung nicht erlaubter Pflanzen findest du in der Anlage 2 auf den Seiten des Landesverbandes.

Der Vorstand kümmert sich um die laufende Geschäftsführung des Vereins und setzt Beschlüsse um. Näheres dazu regelt die Vereinssatzung.